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LET´S WORK TOETHER
Auf meiner Website Finden Sie alle Informationen zu mir:
Wer ich bin, was ich tue und welche Erfahrungen ich mitbringe.
Für weitere Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich freue mich über jede Nachricht und werde so schnell wie möglich antworten.
Maskenzeit
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AGB
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Buchungen und Dienstleistungen zwischen der Auftragnehmerin (Jana Erger / Maskenzeit) und dem Auftraggeber.
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber kommt zustande durch:
- schriftliche Bestätigung (z. B. E-Mail, Textnachricht)
- mündliche Zusage
- oder durch Zahlung einer vereinbarten Anzahlung
Mündliche Zusagen sind gemäß §§ 145 ff. BGB verbindlich. Die Auftragnehmerin behält sich vor, mündliche Absprachen im Anschluss schriftlich zu bestätigen. Bleibt ein Widerspruch des Auftraggebers aus, gilt die Bestätigung als genehmigt
.
Mit jeder Form der Bestätigung erkennt der Auftraggeber die geltenden AGB an.
3. Leistungen
Der Umfang der zu erbringenden Leistungen (Make-up, SFX-Make-up, Bodypainting, Perückenservice, Requisiten, Materialbeschaffung, Reise usw.) ergibt sich aus dem individuell vereinbarten Leistungsangebot bzw. Kostenvoranschlag.
Änderungen oder Zusatzleistungen werden gesondert berechnet.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im Angebot genannten Preise.
- Alle Preise verstehen sich als Endpreise gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung).
- Zahlungen sind wie vereinbart innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug fällig.
- Die Auftragnehmerin kann eine Anzahlung von bis zu 50 % des Gesamtbetrags verlangen.
- Restzahlungen sind spätestens einen Tag nach der Leistungserbringung fällig.
5. Anzahlungen / Materialkosten
Nach Bestätigung des Angebots ist eine Anzahlung in der vereinbarten Höhe, innerhalb von 3 Werktagen zu leisten, um Materialkosten oder Vorbereitungsaufwand abzudecken.
Die Anzahlung dient dem Ausgleich bereits begonnener oder fest geplanter Vorleistungen und Materialkosten. Sie wird im Falle einer vom Auftraggeber zu vertretenden Stornierung oder Terminänderung mit den bereits entstandenen Aufwendungen verrechnet. Eine Rückerstattung erfolgt nur, sofern keine Aufwendungen entstanden sind.
- Diese Anzahlung ist nicht erstattungsfähig, wenn der Kunde den Auftrag einseitig storniert, den Termin ändert oder den Vertrag anderweitig aufkündigt, sofern der Kündigungs- oder Änderungsgrund nicht vom Unternehmer (also von mir) zu vertreten ist.
- Bei einer Kündigung durch den Kunden vor Vollendung des Auftrags behalte ich zumindest 5 % der Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil, da diese Regelung gesetzlich in § 648 Satz 3 BGB verankert ist – dies deckt sich mit dem Mehraufwand und den bereits getätigten Vorleistungen.
6. Zahlungsverzug und Mahnungen
- Zahlungen sind spätestens zum im Angebot oder auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum vollständig zu leisten.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, erfolgt zunächst eine erste Mahnung kostenfrei.
- Ab der zweiten Mahnung wird eine pauschale Mahngebühr in Höhe von 10,00 € pro Mahnung erhoben.
- Ab dem 31. Tag nach Fälligkeit (oder ab dem auf der Rechnung genannten Datum) wird der gesetzliche Verzugszins erhoben. Dieser beträgt gemäß § 288 BGB:
- für Verbraucher: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz,
- für Unternehmer: 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
- Die Auftragnehmerin behält sich vor, bei ausbleibender Zahlung ab der dritten Mahnung ein Inkassoverfahren einzuleiten oder den Vorgang rechtlich geltend zu machen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
- Bis zur vollständigen Begleichung offener Zahlungen kann die Auftragnehmerin weitere Leistungen zurückhalten oder bereits vereinbarte Termine stornieren.
7. Terminänderungen / Stornierungen durch den Auftraggeber
- Stornierungen müssen schriftlich erfolgen.
- Bei Stornierung durch den Auftraggeber gelten folgende Kostenregelungen:
- bis 30 Tage vor Termin: 30 % der Auftragssumme
- 29–14 Tage vor Termin: 50 % der Auftragssumme
- ab 13 Tagen oder weniger: 80 % der Auftragssumme
- am Tag der Leistung oder Nichterscheinen: 100 %
3. Bereits entstandene Materialkosten (Perücken, SFX-Material, Spezialfarben, Prothesen etc.) werden stets voll berechnet.
4. Terminverschiebungen durch den Auftraggeber werden wie Stornierungen behandelt, sofern der ursprünglich gebuchte Termin dadurch nicht anderweitig vergeben werden kann oder bereits Aufwendungen entstanden sind.
5. Muss ein Termin aus persönlichen oder organisatorischen Gründen der Auftragnehmerin verschoben werden, wird ein Ersatztermin angeboten. Zahlt der Auftraggeber dann nicht, werden die gesetzlich geschuldeten ersparten Aufwendungen verrechnet.
8. Terminänderungen durch die Auftragnehmerin
Kann ein Termin aus wichtigem Grund (Krankheit, Unfall, höhere Gewalt) nicht wahrgenommen werden, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, nach Möglichkeit einen gleichwertigen Ersatz bereitzustellen oder einen Ersatztermin vorzuschlagen.
Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
9. Anreise, Reisekosten und Arbeitsort
- Reisekosten werden nach Aufwand berechnet:
- PKW: 0,35 € , Maskenmobil: 0,45€ pro gefahrenem Kilometer
- alternativ: Bahnfahrt, Flug oder Hotelkosten nach Absprache
- Bei sehr frühen Terminen kann eine Übernachtung erforderlich sein; diese wird nach Absprache berechnet.
- Der Auftraggeber stellt einen geeigneten Arbeitsplatz, ausreichende Beleuchtung und Zugang zu Wasser/Steckdosen sicher.
10. Pflichten des Auftraggebers (Hautverträglichkeit, Allergien etc.)
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin vorab über Allergien, Hauterkrankungen, Medikamenteneinnahme, Infektionen, Augenprobleme (bei Kontaktlinsen) oder sonstige Risiken zu informieren.
- Für Reaktionen, die aufgrund mangelnder Information entstehen, übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung.
- Die Auftragnehmerin behält sich vor, Anwendungen abzulehnen, wenn gesundheitliche Bedenken bestehen.
11. Kontaktlinsen
- Die Auftragnehmerin setzt keine Kontaktlinsen ein.
- Der Auftraggeber ist selbst verantwortlich für das Einsetzen und Tragen.
- Bei Problemen oder Unverträglichkeit liegt die Verantwortung beim Auftraggeber.
12. Foto- und Nutzungsrechte
- Die Auftragnehmerin darf anonymisierte Fotos/Videos der Arbeit zu Portfolio-, Werbe- und Social-Media-Zwecken nutzen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht. Die Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
- Kommerzielle Nutzung durch den Auftraggeber (z. B. Filmproduktion) bedarf einer gesonderten Vereinbarung mit Nutzungsrechtübertragung.
13. Haftung
- Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
- Für Schäden durch unsachgemäßen Umgang mit Perücken, Prothesen, Spezialeffekten oder Make-up nach der Übergabe wird keine Haftung übernommen.
- Keine Haftung bei allergischen Reaktionen, sofern diese nicht vorher mitgeteilt wurden.
14. Eigentumsvorbehalt
Materialien, Prothesen oder Perücken bleiben bis zur vollständigen Zahlung Eigentum der Auftragnehmerin.
15. Arbeitszeit, Überstunden, Zuschläge und Ruhezeiten
Die vereinbarte Tagesgage basiert auf einer maximalen Arbeitszeit von 10 Stunden pro Drehtag (inkl. Pausen).
1. Überstundenregelung
Über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Tätigkeiten gelten als Überstunden und werden mit 70,00 EUR netto pro angefangener Stunde vergütet.
Angefangene Stunden werden voll berechnet.
2. Nachtzuschlag
Für Arbeitszeiten zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr wird ein Zuschlag von 25 % auf alle Stunden (inkl. Überstunden) erhoben.
3. Verlängerungszuschläge (Penalty Rates)
Zur Vermeidung unverhältnismäßiger Drehzeitverlängerungen gelten folgende Zuschläge auf Überstunden:
- ab der 11. Stunde: +25 %
- ab der 13. Stunde: +50 %
- ab der 15. Stunde: +100 %
Diese Zuschläge gelten zusätzlich zum regulären Überstundensatz.
4. Mindestabrechnung pro Drehtag
Unabhängig von der tatsächlichen Einsatzdauer wird ein Drehtag mit mindestens 10 Stunden berechnet.
5. Ruhezeiten (Turnaround-Regel)
Zwischen zwei Einsatztagen muss eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingehalten werden, gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG).
Wird diese Ruhezeit unterschritten, gelten folgende Regelungen:
- Alle Arbeitszeiten am Folgetag werden automatisch mit +50 % Zuschlag vergütet
oder alternativ - der Arbeitsbeginn verschiebt sich entsprechend, bis die Ruhezeit vollständig gewährt ist (Wahlrecht des Auftragnehmers)
6. Arbeitszeitdefinition
Als Arbeitszeit gilt die gesamte im Rahmen des Auftrags erforderliche Tätigkeit, insbesondere:
- Anwesenheit und Tätigkeit am Set
- Auf- und Abbau sowie technische Einrichtung
- Reinigung, Pflege und Sicherung von Equipment
- durch den Auftraggeber veranlasste Wegezeiten
Die reguläre Heimfahrt gilt nicht als Arbeitszeit, es sei denn
- der Transport von Equipment ist erforderlich oder vom Auftraggeber angewiesen
- der Einsatzort liegt außerhalb des üblichen Tätigkeitsortes und es entsteht ein erhöhter Reiseaufwand
7. Schutzklausel
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Tätigkeit abzulehnen, zu unterbrechen oder anzupassen, sofern:
- unverhältnismäßige Arbeitszeiten entstehen oder
- gesetzliche Ruhezeiten nicht eingehalten werden
Hieraus entstehen keine Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer.
8. Ziel der Regelung
Die Parteien sind sich einig, dass diese Regelungen der Qualitätssicherung, Arbeitssicherheit sowie dem Schutz der körperlichen und kreativen Leistungsfähigkeit dienen.
16. Maskenmobil, Haftung sowie Neben- und Betriebskosten
Der Auftragnehmer bringt zum Zwecke der Leistungserbringung ein eigenes Maskenmobil (Fahrzeug inklusive Ausstattung und Arbeitsmaterialien) zum Einsatz.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, für sämtliche Schäden am Maskenmobil sowie an darin befindlichem Equipment aufzukommen, sofern diese im Rahmen der Produktion, einschließlich Auf- und Abbauzeiten, durch den Auftraggeber, dessen Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder durch Dritte aus dessen Einflussbereich verursacht werden.
Dies umfasst insbesondere Beschädigungen, Verschmutzungen, Verlust oder Zerstörung.
Die Haftung des Auftraggebers entfällt, sofern dieser nachweist, dass weder er noch die ihm zuzurechnenden Personen den Schaden zu vertreten haben. Von der Haftung ausgenommen sind zudem Schäden, die auf normale Abnutzung oder ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
Der Auftraggeber trägt ferner sämtliche im Zusammenhang mit dem Einsatz des Maskenmobils entstehenden Betriebs- und Nebenkosten.
Hierzu zählen insbesondere Kraftstoffkosten sowie anfallende Park-, Stell- und Zufahrtsgebühren.
Der Auftraggeber übernimmt die im Zusammenhang mit dem Einsatz des Maskenmobils entstehenden Betriebs- und Nebenkosten wie folgt:
- Kraftstoffkosten: wahlweise gegen Einzelnachweis oder pauschal in Höhe von 35 € pro Einsatztag
- Park-, Stell- und Zufahrtsgebühren: gegen Einzelnachweis oder pauschal in Höhe von 15 € pro Einsatztag
- Optional: Eine kombinierte Mobilitätspauschale kann einvernehmlich mit 50€ pro Einsatztag festgelegt werden, welche sämtliche vorgenannten Kosten abdeckt.
Die Abrechnung erfolgt nach Vereinbarung entweder auf Nachweisbasis oder auf Grundlage der vereinbarten Pauschalen.
17. Schlussbestimmungen
- Es gilt deutsches Recht.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
- Gerichtsstand ist der Wohnsitz der Auftragnehmerin, sofern gesetzlich zulässig.